Die Drogenmenge, die vorliegend aufgrund der Beschlagnahmungen am 27. Februar 2017 (noch) nicht in Verkehr gebracht wurde, ist mit 1’990 Gramm Kokaingemisch (brutto) resp. 1'015.5 Gramm reinem Kokain – verglichen zur Gesamtmenge – erheblich. Dem Umstand, dass der letzte entscheidende Schritt zur Rechtsgutverletzung noch nicht erfolgt ist, ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – strafmildernd Rechnung zu tragen.