Umgekehrt muss aber innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zu mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen überschritten worden ist. Entsprechend ist von einem ganz erheblichen Schädigungs- und Gefährdungspotential auszugehen. Mit Blick auf die Tabelle Hansjakob (vgl. diesbezüglich die Ausführungen unter Erwägung 19 hiervor) legt die Kammer hierfür eine Einstiegsstrafe von 6 ¾ Jahren Freiheitsstrafe fest. Die Drogenmenge, die vorliegend aufgrund der Beschlagnahmungen am 27. Februar 2017 (noch) nicht in Verkehr gebracht wurde, ist mit 1’990 Gramm Kokaingemisch (brutto) resp.