41 Kilogramm Kokaingemisch resp. 508 Gramm reines Kokain – insgesamt also rund 7 Kilogramm reines Kokain – wurden in Verkehr gebracht. Aufgrund des Doppelverwertungsverbots darf die Drogenmenge zwar nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, soweit sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG führt. Umgekehrt muss aber innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zu mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen überschritten worden ist.