II.9.5.8 hiervor) – zwischen 152.4 Gramm und 1'524 Gramm reines Kokain in die Schweiz eingeführt. Bei jeder Einfuhr wurde die Menge des qualifizierten Tatbestandes von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, in: OFK BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 181 zu Art. 19 BetmG, wonach die vom Bundesgericht entwickelte Grenze bei 18 Gramm reinem Kokain liegt) um ein Vielfaches überschritten. Praktisch die ganze in die Schweiz eingeführte Menge, sowie ein weiteres