Objektive Tatschwere 20.2.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte führte über einen Zeitraum von fünf Monaten – wobei er während zwei Monaten aufgrund seiner Ferienabwesenheit untätig war – elf Mal Kokain in die Schweiz ein, indem er verschiedene Drogenkuriere, welche Kokain auf sich trugen, aus dem nahen Ausland nach C.________ fuhr. Jedes Mal wurde – soweit die Mengen bekannt sind (vgl. Kurierfahrt vom 11. Dezember 2016, Ziff. II.9.5.8 hiervor) – zwischen 152.4 Gramm und 1'524 Gramm reines Kokain in die Schweiz eingeführt.