20. Tatkomponenten 20.1 Vorbemerkungen Die Kammer geht bei der Bemessung der Strafe für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz von der mengenmässigen Qualifikation aus und erhöht die hierfür festgesetzte «Einstiegsstrafe» sodann – unter dem Titel der Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) – aufgrund der zusätzlich erfüllten gewerbs- und bandenmässigen Qualifikation.