Zudem hat sich das Bundesgericht – wie bereits erwähnt – für keine bestimmte Tabelle ausgesprochen, jedoch im Entscheid 6B_858/2016 vom 16. März 2017 (E. 3.2) auf die modifizierte Tabelle Hansjakob verwiesen. Entsprechend zieht die Kammer die modifizierte Tabelle Hansjakob als Orientierungshilfe zur Ermittlung der ungefähren Strafhöhe heran.