Massgebend müsse sein, im Einzelfall eine schuldangemessene Strafe auszufällen (E. III.7.). Praxisgemäss stützt sich die 1. Strafkammer auf die modifizierte Tabelle Hansjakob ab. Vorliegend sind keine Gründe erkennbar, diese Rechtsprechung zu ändern, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Anwendung der neueren Tabelle vorliegend nicht zu einer schuldangemessenen Strafe nach Art. 47 aStGB führen sollte. Zudem hat sich das Bundesgericht – wie bereits erwähnt – für keine bestimmte Tabelle ausgesprochen, jedoch im Entscheid 6B_858/2016 vom 16. März 2017 (E. 3.2) auf die modifizierte Tabelle Hansjakob verwiesen.