Die 2. Strafkammer vertrat in ihrem Urteil SK 19 30-33 vom 24. Januar 2020 die Auffassung, sie sehe keinen Grund von ihrer bisherigen Praxis des Abstellens auf die ursprüngliche Tabelle Hansjakob abzuweichen (E. V.15.). Demgegenüber befasste sich die 1. Strafkammer in ihrem Urteil SK 17 436 vom 30. April 2018 eingehend mit der Frage der anzuwendenden Strafmasstabellen. Sie hielt im Ergebnis fest, dass die Kammer keinen Anlass dazu sehe, eine bestimmte Tabelle als (nicht) anwendbar zu erklären. Massgebend müsse sein, im Einzelfall eine schuldangemessene Strafe auszufällen (E. III.7.).