Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes sind nicht als Organisationsdelikte, sondern weitgehend als stoff- und damit auch mengenbezogene Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Darüber hinaus sind die genauen Strukturen der kriminellen Organisationen oft nicht oder nur unvollständig bekannt, weil sie gar nicht oder nur unzuverlässig ausgeleuchtet werden können. Vorliegend konnten zwar die Verhältnisse zwischen den beteiligten Personen eruiert werden, allerdings blieb unklar, ob «CG.________», «CH.________» und «CI.________» die oberste Hierarchiestufe der Organisation bildeten oder ob noch weitere Personen über ihnen standen.