4054 ff.). Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 4. November 2020 vor, dass der Ansatz der Vorinstanz, wonach nicht von der Drogenmenge, sondern der Hierarchie ausgegangen werde, richtig sei. Sie ging daher ebenfalls vom Hierarchiestufenmodell von Eugster/Frischknecht aus und ordnete den Beschuldigten – anders als die Vorinstanz – der Hierarchiestufe 4 zu (pag. 4060 ff.). Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes sind nicht als Organisationsdelikte, sondern weitgehend als stoff- und damit auch mengenbezogene Gefährdungsdelikte ausgestaltet.