Die Vorinstanz ging bei der Festsetzung der Strafe im Rahmen der objektiven Tatschwere nicht von den gehandelten Drogenmengen aus, sondern orientierte sich an der Hierarchie bzw. an der Aufgabe des Beschuldigten (pag. 3953). Demgegenüber ging die Generalstaatsanwaltschaft für die Bestimmung der Einsatzstrafe von den Betäubungsmittelmengen und der ursprünglichen Tabelle Hansjakob aus, da die 2. Strafkammer praxisgemäss auf diese Tabelle abstelle und im vorliegenden Fall nicht wirklich gesagt werden könne, auf welchen Hierarchiestufen die betreffenden Personen gewesen seien (pag. 4054 ff.).