N. 45 zu Art. 47 StGB) sowie das aktualisierte Hierarchiestufenmodell von Eugster/Frischknecht (EUGSTER/FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 3/2014, S. 327 – 341). Das Bundesgericht hat verschiedene Tabellen/Modelle als Orientierungshilfen zugelassen und keiner den Vorzug gegeben (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4; 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2). Die Vorinstanz ging bei der Festsetzung der Strafe im Rahmen der objektiven Tatschwere nicht von den gehandelten Drogenmengen aus, sondern orientierte sich an der Hierarchie bzw. an der Aufgabe des Beschuldigten (pag.