Die Kammer wird die schuldangemessene Strafe hierfür und für den im oberinstanzlichen Verfahren erfolgten Schuldspruch – ebenfalls wegen mehrfach qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – zu bestimmen haben. Der ordentliche Strafrahmen für die mengenmässig qualifizierten, bandenmässig und gewerbsmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren vor (Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG).