18. Strafrahmen und Strafart Die Schuldsprüche der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. III.2. und Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind rechtskräftig. Die Kammer wird die schuldangemessene Strafe hierfür und für den im oberinstanzlichen Verfahren erfolgten Schuldspruch – ebenfalls wegen mehrfach qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – zu bestimmen haben.