Die hier zur Diskussion stehende Strafzumessung betrifft ausschliesslich Delikte, die vor dem 1. Januar 2018 begangen wurden. Die Kammer erkennt im neuen Recht bezüglich Sanktionierung der Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz keinen Ansatz für eine mildere Bestrafung, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht – das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) – anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).