I.1.1. der Anklageschrift beweismässig eine Menge von mindestens 12'890 Gramm Kokaingemisch (brutto) resp. mindestens 6'548.1 Gramm reinem Kokain, anstatt von mindestens 13'890 Gramm Kokaingemisch (brutto) resp. mindestens 7'067 Gramm erstellt ist, vermag an der mengenmässigen Qualifikation nichts zu ändern. Des Weiteren sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher der mengenmässig qualifizierten, banden- und gewerbsmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG schuldig zu sprechen.