15. Erwägungen der Kammer Entgegen der Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte bereits ab der ersten Kurierfahrt vom 23. Oktober 2016 (Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift) direktvorsätzlich gehandelt hat, indem er im Wissen um das mitgeführte Kokain Drogenkuriere über die Schweizer Grenze transportierte. Hinsichtlich des weiteren rechtserheblichen Sachverhalts haben sich keine Änderungen ergeben. Dass bezüglich Ziff. I.1.1. der Anklageschrift beweismässig eine Menge von mindestens 12'890 Gramm Kokaingemisch (brutto) resp.