- den Besitz, das Befördern und das Anstalten treffen zum Veräussern von 1‘990 g Kokaingemisch brutto resp. 1‘015.5 reines Kokain, objektiv und subjektiv erfüllt und ist deswegen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG schuldig zu erklären.