Die Voraussetzungen des gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels sind damit erfüllt. 2.4. Fazit A.________ hat deshalb den Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig vom 17.10.2016 bis am 27.02.2017 begangen durch - die Einfuhr und die Beförderung von mindestens 13‘890 g Kokaingemisch brutto resp. mindestens 7‘067 g reines Kokain, - den Besitz, das Befördern und das Veräussern von mindestens 11‘900 g Kokaingemisch brutto resp. mindestens 6‘052.4 reines Kokain,