Der Beschuldigte reduzierte seine Tätigkeit als Taxichauffeur, um durch den Drogenhandel regelmässige und im Vergleich zu seinem sonstigen Einkommen namhafte Einnahmen für sich und seine Familie zu generieren. Die Intensität seiner Tathandlungen lässt den eindeutigen Schluss zu, dass er seine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübte. Der Beschuldigte hätte zudem seine deliktische Tätigkeit mit Sicherheit fortgesetzt, wenn er nicht am 27.02.2017 angehalten und anschliessend verhaftet worden wäre. Gestützt auf das Beweisergebnis belief sich der Umsatz auf CHF 100‘480.00 und sein Gewinn auf CHF 29‘200.00.