Gewerbsmässiger Handel nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Dabei ist wesentlich, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch die strafbaren Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Betrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebenshaltung darstellen (BGE 129 IV 188 E. 3). Von einem grossen Umsatz