Dabei kommt es beim Tatbeitrag des Einzelnen nicht auf die Rollenverteilung an, für die Verwirklichung der Bandenmässigkeit genügt jeder Tatbeitrag. Auch derjenige kann Täter sein, der lediglich eine dienende Stellung einnahm und dessen Handlungen nur untergeordnete Bedeutung zukam (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N. 204 ff.).