Es wird vorausgesetzt, dass zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Darüber hinaus setzt das Qualifikationsmerkmal der Bande gewisse Mindestansätze einer Organisation (Rollen- und Arbeitsteilung) und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Mass voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann (BGE 124 IV 86; 132 IV 132; 135 IV 158). Dabei kommt es beim Tatbeitrag des Einzelnen nicht auf die Rollenverteilung an, für die Verwirklichung der Bandenmässigkeit genügt jeder Tatbeitrag.