Bandenmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG liegt vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat. Es wird vorausgesetzt, dass zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken.