Die gesamte Zeitspanne der Drogenhandlungen des Beschuldigten ist als gesamter Tatkomplex zu behandeln, er war Teil eines Systems und die Handlungen hatten einen zeitlichen und ablaufmässigen Konnex. Auch nach seiner Rückkehr aus DE.________ hat er sofort wieder für die Organisation zu arbeiten begonnen. Der Beschuldigte musste wissen, dass er in Anbetracht der grossen Menge gehandelter Betäubungsmittel durch die Widerhandlungen mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte. Die mengenmässige Qualifikation ist gegeben. 2.2. Bandenmässigkeit