Beim Kokain liegt die Schwelle zum schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bei 18 Gramm reinem Kokain (BGE 109 IV 43 E. 3b). Dabei ist die Menge reinen Stoffs entscheidend (vgl. zum Ganzen FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N. 175 ff.; BGE 145 IV 312). Der Beschuldigte hat bereits mit den anlässlich seiner Anhaltung am 27.02.2017 beschlagnahmten 1‘015.5 g reinem Kokain die Schwelle zum schweren Fall um ein Vielfaches überschritten. Dazu kommen rund 6 kg reines Kokain, die er zwischen dem 17.10.2016 und dem 26.02.2017 als Inlandku-