Ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Als Mitglied einer Bande handelt, wenn diese sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat. Gewerbemässiges Handeln im Sinne des BetmG liegt vor, wenn dadurch ein grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn erzielt wurde. 2.1. Mengenmässige Qualifikation