Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste er wissen, dass die „Bodypacker“, die er über die Grenze brachte, eine grosse Drogenmenge auf sich trugen. Damit geht das Gericht ab der zweiten Kurierfahrt vom 30.10.2016 auch betreffend transportierte Drogenmenge von direktem Vorsatz aus. Zu prüfen ist weiter, ob die Voraussetzungen für den qualifizierten Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind. 2. Qualifizierter Tatbestand (Art. 19 Abs. 2 lit. a bis c BetmG)