Nach dem Grundsatz „In dubio pro reo“ geht das Gericht bezüglich der ersten Kurierfahrt vom 23.10.2016 betreffend die Kokainmenge noch von Eventualvorsatz aus. Im Zusammenhang mit dieser Kurierfahrt lieferte er gleichentags und am Folgetag die erhebliche Drogenmenge von 1‘460 g Kokaingemisch nach I.________, K.________, M.________, O.________ und Q.________, wofür er CHF 12‘800.00 einkassierte und davon CHF 3‘420.00 für sich behalten durfte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste er wissen, dass die „Bodypacker“, die er über die Grenze brachte, eine grosse Drogenmenge auf sich trugen.