Gestützt auf die zu transportierenden Fingerlinge und einzukassierenden Gelder musste er auch sehr genau wissen, wie viel Kokain er mengenmässig im Inland verteilte (direkter Vorsatz) und dass er jeweils mit der Mitnahme der Drogenkuriere eine grosse Menge Kokain transportierte. Dies wird auch aus seiner eigenen Aussage deutlich, als er auf die Frage, ob ihm bewusst gewesen sei, dass „CK.________“ bei seinen Einreisen Kokain mitgeführt habe, antwortete, „manchmal ja“ (p. 1557 Z. 164 ff.). Nach dem Grundsatz „In dubio pro reo“ geht das Gericht bezüglich der ersten Kurierfahrt vom 23.10.2016 betreffend die Kokainmenge noch von Eventualvorsatz aus.