Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte die Drogen, die bei seiner Anhaltung am 27.02.2017 in seinem Personenwagen sichergestellt werden konnten, auch noch hätte veräussern wollen. Damit liegt diesbezüglich nebst Besitz und Befördern auch ein Anstalten Treffen zum Veräussern vor (Ziffer 1.3. der AKS). Die beschriebenen, durch den Beschuldigten vorgenommenen Handlungen erfüllen den objektiven Tatbestand nach Art. 19 Abs. 1 BetmG.