Gemäss Beweisergebnis ist nicht gesichert, ob die Personen, welchen der Beschuldigte das Kokain im Inland übergab, ihrerseits blosse Boten waren. Die sofortige Bezahlung der Drogen spricht jedoch dagegen, dass es sich bei den Empfängern der Drogen lediglich um Mittelsmänner oder Boten handelte, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei den Empfängern um Angehörige der nächsten Händlerstufe handelte, auch wenn über die Empfänger der Drogen keine gesicherte Angaben bestehen. Damit ist von „Veräussern“ und nicht vom eventualiter angeklagten „Verschaffen“ auszugehen (Ziffer 1.2. der AKS).