Bei den Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG genügt grundsätzlich ein dolus eventualis, ein Eventualvorsatz (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N. 101 f.). 1.2. Subsumtion Der Beschuldigte führte zwischen dem 23.10.2016 bis am 26.02.2017 Kokain in die Schweiz ein, indem er „Bodypacker“ oder Leute mit Drogen auf sich in seinem Taxi bzw. Auto vom grenznahen DG.________ über die Grenze nach C.________ brachte. Damit erfüllte er die Tathandlungen der Einfuhr und der Beförderung von Kokain (Ziffer 1.1. der AKS).