Zum subjektiven Tatbestand hält Art. 26 BetmG fest, dass die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches insoweit Anwendung finden, als das Betäubungsmittelgesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt. Dies ist mit Bezug auf den Vorsatz nicht der Fall. Es kommt demzufolge bei den Betäubungsmitteldelikten die Bestimmung von Art. 12 StGB zur Anwendung. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist gemäss Art. 12 Abs. 1 StGB nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. Mit Bezug auf die in Art. 19 Abs. 1 lit. a–g aufgeführten Tathandlungen ist nur die vorsätzliche Tatbegehung strafbar. Bei den Widerhandlungen gegen Art.