Die Tathandlung des Beförderns erfüllt insbesondere auch der Taxifahrer, der einen Gast mitnimmt, von dem er weiss, dass dieser Kokain auf sich trägt (BGer 6B_911/2009 vom 15.03.2010 E. 2.3.4. mit Hinw). Ein eigenes Interesse am Transport der Drogen ist nicht vorausgesetzt (vgl. FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N. 43). Die Einfuhr umfasst das tatsächliche Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland in die Schweiz und hat neben dem Befördern kaum selbständige Bedeutung. […].