Der Grundstraftatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a-d und g umfasst beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am illegalen Drogenverkehr, vom Stadium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an den Konsumenten (HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Basel 2015, Art. 19 N 2). Unbefugt ist jede Form des Umgangs mit Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, die ohne die notwendige behördliche Bewilligung erfolgt