12.3.5 Beweisergebnis Es bestehen keine Zweifel, dass das Geständnis des Beschuldigten der Wahrheit entspricht (Art. 160 StPO), zumal die Aussagen des Beschuldigten mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen. In Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil kommt die Kammer bezüglich der Mengenangaben zum Schluss, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 23. Oktober 2016 bis und mit 26. Februar 2017 mindestens 12'890 Gramm Kokaingemisch (brutto) resp. mindestens 6'548.1 Gramm reines Kokain in die Schweiz transportierte, indem er im Auftrag von anderen Personen mit einem Personenwagen im grenznahen Ausland in D.__