899). Der Beschuldigte hatte also nicht nur eine Ahnung, sondern wusste um die mitgeführten Betäubungsmittel und wollte dies auch, und zwar – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – von Anfang an (also bereits am 23. Oktober 2016), zumal er bereits am 17. Oktober 2016, also nur sechs Tage vor der ersten Einfuhr, bereits 150 Gramm Kokaingemisch innerhalb der Schweiz verteilt hatte (vgl. Ziff. III.2.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 3831). 12.3.5 Beweisergebnis