Schliesslich wollte er das Kokain später in der Schweiz verteilen und damit Geld verdienen. Auch aufgrund der Dimensionen dieser Organisation und der gesamten Umstände musste der Beschuldigte wissen, dass jeweils grössere Drogenmengen von den Kurieren mitgeführt wurden, was der Beschuldigte schliesslich auch anerkannte. Dass er dagegen nichts machen konnte – er sich also in einer Art Zwangslage befunden habe soll – kann demgegenüber nur als Schutzbehauptung angesehen werden, konnte er doch problemlos eine zweimonatige Ferienreise antreten und bot sogar von sich aus an, noch vor der Abreise für «CL.________» zu arbeiten (pag. 899).