_» solle sich beeilen, es sei nicht gut, dort herum zu stehen (pag. 406; pag. 995). Aufgrund dieser Gespräche und der Tatsache, dass der Beschuldigte kurze Zeit nach Einfuhr des Kokains mit dessen Auslieferung/Verteilung begann, kann vernünftigerweise nur davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte genau wusste, dass die von ihm mitgeführten Personen Drogen bei sich hatten und er dies auch wollte. Schliesslich wollte er das Kokain später in der Schweiz verteilen und damit Geld verdienen.