3790 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 4. November 2020 gab der Beschuldigte dann zu, dass er zwar einen Verdacht gehabt, aber diesen ignoriert habe – denn, wenn er mit etwas nicht einverstanden gewesen sei, habe es immer Probleme gegeben (pag. 4051 Z. 9 ff.). Die aufgezeichneten Gespräche weisen klar darauf hin, dass der Beschuldigte nicht nur einen Verdacht hegte, sondern wissen musste, um was es geht – nämlich um Drogentransporte. Am 27. November 2016 wurde beispielsweise folgende Unterhaltung zwischen «CZ.________» und «CH.________» (04:48 – 04:54 Uhr) einerseits und «CZ.________» und «CL.