Zudem räumte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung selbst ein, dass er die anderen nicht habe belasten wollen und deshalb auch an der Konfrontationseinvernahme in C.________ möglichst nichts habe sagen wollen. Im erstinstanzlichen Verfahren machte der Beschuldigte noch geltend, er habe die Fahrten zwar ausgeführt, aber nicht gewusst, dass die transportierten Leute Drogen – und falls ja, welche Mengen – dabei gehabt hätten (pag. 3790 ff.).