Z. 164 ff.). Später – anlässlich der Konfrontationseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons BM.________ vom 10. April 2018 mit dem Beschuldigten und «CK.________», stritt er dies wieder ab und meinte, es sei nicht an ihm zu wissen, was jemand in seinem Taxi mitnehme, er könne die Personen ja nicht durchsuchen (pag. 2313). Die Kehrtwende in seiner Aussage dürfte aber auf die Anwesenheit von «CK.________» zurückzuführen sein. Zudem räumte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung selbst ein, dass er die anderen nicht habe belasten wollen und deshalb auch an der Konfrontationseinvernahme in C.______