Aus der erstinstanzlichen Urteilsbegründung sowie aus dem Urteilsdispositiv geht hervor, dass die Vorinstanz bei der Umrechnung jeweils vom Bruttogewicht und nicht vom Nettogewicht ausging. Entsprechend rechnete sie mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von abgerundet 50.8 %. Dem schliesst sich die Kammer an, was bei einer eingeführten und beförderten Menge von 12'890 Gramm Kokaingemisch (brutto) eine Gesamtmenge von abgerundet 6'548.1 Gramm reinem Kokain ergibt.