31 entspricht. Dass dieser Reinheitsgrad auch für die importierten Mengen angewendet wird, liegt nahe und ist mit Blick auf die durchschnittlichen Reinheitsgrade gemäss Auswertungen von Konfiskaten durch die Schweizerische Gesellschaft für Rechtmedizin (SGRM) für die Jahre 2016/2017 auch nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» sachgerecht. Aus der erstinstanzlichen Urteilsbegründung sowie aus dem Urteilsdispositiv geht hervor, dass die Vorinstanz bei der Umrechnung jeweils vom Bruttogewicht und nicht vom Nettogewicht ausging.