importierten Mengen rasch verteilt werden mussten, ist dadurch erklärbar, dass die Abnehmer kaum gewillt waren, lange auf ihre Bestellung zu warten und die Organisation auf die Weise ihren Umsatz steigern konnte. Der Beschuldigte selbst beantragte schliesslich in der Berufungsverhandlung vom 4. November 2020 einen Schuldspruch wegen Einfuhr und Beförderung von 13'890 Gramm Kokaingemisch (brutto). Entgegen der Vorinstanz können aber die zusätzlichen Kokainmengen von 150 Gramm (gemäss Ziff. I.1.2.1. der Anklageschrift) und 850 Gramm (gemäss Ziff.