Zu den transportierten Betäubungsmittelmengen Wie die Vorinstanz bereits treffend dargelegt hat, lässt sich die Frage, welche Drogenmengen mit dem Abholen der Kuriere im grenznahen DG.________ durch den Beschuldigten in die Schweiz eingeführt wurden, durch die objektiven Beweismittel allein nicht beantworten (pag. 3867, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz stellte für deren Bestimmung auf diejenigen Mengen ab, welche anschliessend im Inland verteilt wurden. Es stellt sich daher die Frage, ob zwischen dem importierten und anschliessend verteilten Kokain Stoffidentität besteht.