_» jeweils im grenznahen Gebiet im Ausland abholte und in die Schweiz fuhr. Diese Erkenntnis steht auch im Einklang mit der Tatsache, dass der Umsatz des Beschuldigten bei seiner Arbeitgeberin ab August 2016 kontinuierlich abnahm, weil er beruflich weniger mit dem Taxi unterwegs war (pag. 2897 Z. 40 ff.; pag. 3197 ff.), hatte er doch aufgrund seiner Tätigkeit als «Drogentransporteur» weniger Zeit für seinen eigentlichen Beruf als Taxifahrer. 12.3.3 Zu den transportierten Betäubungsmittelmengen Wie die Vorinstanz bereits treffend dargelegt hat, lässt sich die Frage, welche Drogenmengen mit dem Abholen der Kuriere im grenznahen DG.