sie dann nach oder im Verlauf der nationalen Kokainverteilung mit dem einkassierten Transportgeld wieder zurück ins Ausland reisten (vgl. insbesondere den ausführlichen Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 5. Oktober 2018, pag. 206 ff.). 12.3.2 Zu den Tathandlungen (Transporte der Drogenkuriere) Der Beschuldigte stritt nie ab, Personen im grenznahen Ausland abgeholt und über die Grenze gefahren zu haben (vgl. z.B. pag. 3812). Zudem liessen sich die «Fahrdienste» jeweils mit den Echtzeitüberwachungen und der technischen Standortermittlung des Mobiltelefons des Beschuldigten belegen.